Satzung des Wasserbüffel-Clubs
§1
Der Club führt den Namen: »SUZUKI WASSERBÜFFEL CLUB«, der mit dem Zusatz: »Für klassische Suzuki-Zweitakt- und Wankelmotorräder« versehen werden kann. Als Abkürzung wird WBC verwendet.
§2
Der Sitz mit Kontaktanschrift ist in der Mitgliederversammlung zu wählen bzw. zu bestätigen.
§3
Der Zweck des Clubs ist die Erhaltung und Pflege klassischer Zweitakt- und Wankelmotorräder der Marke Suzuki, Kommunikation und Erfahrungsaustausch der Mitglieder untereinander sowie gemeinsame Veranstaltungen (Stammtische, Treffen, Teilnahme an Messen, Ausstellungen sowie Motorsportveranstaltungen).
§4
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die Mitgliedschaft beginnt bei Zahlung des Jahresbeitrags rückwirkend zum Jahresbeginn und endet am Ende eines Kalenderjahres, sollte sie nicht durch erneute Zahlung weitergeführt werden.
§5
Ein Ausschluß kann bei schädigendem Verhalten gegenüber dem Club oder dessen Institutionen erfolgen, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit ist vorauszusetzen. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand und ist dem Ausgeschlossenen schriftlich mitzuteilen.
§6
Rückerstattungen von Beiträgen erfolgen nicht.
§7
Mit Austritt oder Ausschluß erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem WBC.
§8
Der Mitgliedsbeitrag ist festgelegt. Die Höhe kann auf Antrag durch Abstimmung auf der Mitgliederversammlung bzw. dem Jahrestreffen verändert werden. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
§9
Der Vorstand besteht aus 5 gewählten Vertretern, sie werden bei der jährlichen Mitgliederversammlung bestätigt oder neu gewählt. Anstehende Entscheidungen sind mit absoluter Mehrheit im Vorstand zu verabschieden. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wird vom Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten MV benannt, und zwar derjenige, der bei der vorhergehenden Vorstandswahl nach den ersten fünf Kandidaten die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte.
§10
Funktionsträger betreuen ihre Fachgebiete selbständig, sie werden vom Vorstand ernannt. Vorstandsmitglieder können auch als Funktionsträger tätig sein.
§11
Geschäfte im Namen oder auf Rechnung des Clubs dürfen nur Mitglieder des Vorstands sowie Mitglieder, die vom Vorstand dazu ermächtigt wurden, tätigen. Notwendige Ausgaben werden, soweit möglich, erstattet.
§12
Mitgliederversammlungen finden einmal im Jahr statt, entweder im Rahmen des Jahrestreffens oder separat an einem gesonderten Termin. Die MV wird vom Clubsprecher oder einem Vorstandsmitglied geleitet. Vorstandsmitglieder müssen anwesend sein. Der Vorstand legt im Vorfeld die Tagesordnung fest, sie wird vorab in der Büffelpost oder durch Rundschreiben veröffentlicht. Ergänzungen können bis zum Beginn der MV dem Vorstand zur Kenntnis gebracht werden. Die MV entscheidet über die Zulassung. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme, schriftliche Stellungnahmen zu Themen durch nicht anwesende Mitglieder sind zulässig. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, ungeachtet der Anzahl der Teilnehmer. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen.
§13
Aufgaben der MV (Mitgliederversammlungen):
- Wahlen
- Beschlüsse über Geschäftstätigkeiten
- Beschlüsse über Satzungsänderungen
- Bestätigung bzw. Neuwahl von Vorstand oder Kassenwart
§14
Eine außerordentliche MV kann vom Vorstand einberufen werden, sollte es das Interesse des Clubs erfordern, bzw. 25% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen wünschen.
§15
Das Protokoll der MV und der dort gefassten Beschlüsse wird in der folgenden Clubzeitung veröffentlicht und ist von drei Vorstandsmitgliedern, falls weniger als drei anwesend waren, auch von anderen Mitgliedern, gegenzuzeichnen.
§16
Satzungsänderungen und Änderung des Zwecks des Clubs bedürfen einer 2/3-Mehrheit der bei einer MV anwesenden Mitglieder.
§17
Die Auflösung des Clubs bedarf einer 3/4-Mehrheit aller Mitglieder des Clubs. Die bei eventueller Auflösung des Clubs vorhandenen Finanzmittel werden einer gemeinnützigen Organisation zur Verfügung gestellt.
§18
Die Mitgliedsbeiträge sind vorrangig für die Erstellung einer Clubzeitung zu verwenden.
§19
Die Clubzeitung. Ziel ist, vierteljährlich eine Ausgabe zu veröffentlichen. Eine Zensur gegenüber Clubmitgliedern ist nicht zulässig. Ausgenommen sind Beiträge von Nichtmitgliedern und Mitgliedern, wenn sie offensichtliche clubfeindliche Ziele beinhalten. Die Entscheidung über eine Nichtveröffentlichung trifft der Vorstand.
E -mail: Martin Krause